Ja. Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist nur wirksam, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorliegt und der Arbeitgeber die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten hat. In der Praxis ist die außerordentliche Kündigung häufig angreifbar – entweder weil der behauptete Kündigungsgrund nicht ausreicht, das Verfahren fehlerhaft war oder der Arbeitgeber keine Abmahnung ausgesprochen hat. Auch bei fristloser Kündigung gilt die Drei-Wochen-Klagefrist nach § 4 KSchG.
