Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nach § 1 KSchG nur unter engen Voraussetzungen wirksam: Es muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen, die bisherigen Fehlzeiten müssen eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen verursacht haben, und in einer abschließenden Interessenabwägung muss das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers überwiegen. Entgegen verbreiteter Meinung ist auch eine Langzeiterkrankung keine automatische Kündigungsberechtigung.