Während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens besteht grundsätzlich kein Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung. Gewinnt der Arbeitnehmer jedoch in erster Instanz, entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch bis zur rechtskräftigen Entscheidung. In dringenden Fällen kann auch eine einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung beantragt werden.