Kurz & klar: Geschäftsführer einer GmbH sind nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG vom allgemeinen Kündigungsschutz ausgenommen – aber nur, solange sie das Amt noch innehaben. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Juni 2026 (2 AZR 89/25) kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die Kündigung zugeht: Ist der Geschäftsführer dann bereits abberufen und besteht ein Arbeitsverhältnis, braucht die Kündigung eine soziale Rechtfertigung nach § 1 KSchG. Die Gesellschaft muss die Kündigung daher spätestens zeitgleich mit der Abberufung zustellen.

Worum es ging

Der Kläger war seit April 2021 bei einer Konzerngesellschaft beschäftigt; seine Betriebszugehörigkeit bei anderen Konzernunternehmen seit 1995 wurde angerechnet. Sein „Anstellungsvertrag“ war im Einleitungssatz ausdrücklich als „Arbeitsvertrag“ bezeichnet. Er wurde darin als Geschäftsführer eingestellt, musste aber auch andere zumutbare und gleichwertige Tätigkeiten übernehmen. Ab Mai 2021 war er zum Geschäftsführer bestellt.

Im November 2022 kündigte die Gesellschaft ihm die Abberufung an; ab Ende 2022 übte er keine Geschäftsführertätigkeit mehr aus. Mit Beschluss vom 1. Februar 2023 widerrief die Gesellschafterversammlung seine Bestellung mit sofortiger Wirkung. Erst knapp fünf Monate später, am 28. Juni 2023, ging ihm die ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags zum Jahresende zu. Der Kläger erhob rechtzeitig Kündigungsschutzklage.

Das Arbeitsgericht stellte nur fest, dass das Arbeitsverhältnis erst mit der längeren Kündigungsfrist am 31. Januar 2024 endete. Das Hessische Landesarbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage insgesamt statt (Urteil vom 28. Februar 2025 – 14 SLa 578/24). Die Revision der Gesellschaft blieb ohne Erfolg.

Die Rechtslage: § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person berufen ist – bei der GmbH also für die Geschäftsführer. Die Ausnahme greift unabhängig davon, ob der zugrunde liegende Vertrag im Einzelfall ein Arbeitsverhältnis ist. Bislang war geklärt: Besteht die Organstellung beim Zugang der Kündigung noch, bleibt der Geschäftsführer ohne Kündigungsschutz, auch wenn er danach abberufen wird. Umstritten war der umgekehrte Fall, in dem die Abberufung der Kündigung vorausgeht. Ein Teil der Literatur wollte die Ausnahme auch dann anwenden, wenn Abberufung und Kündigung zu demselben Lebenssachverhalt gehören.

Was das Bundesarbeitsgericht entschieden hat

Der Zweite Senat stellt im Leitsatz klar, dass § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht anwendbar ist, wenn die Organstellung beim Zugang der Kündigung nicht mehr besteht. Er stützt das auf mehrere Gründe:

  • Wortlaut: Die Norm erfasst Organmitglieder, die zur Vertretung „berufen ist“ – also den gegenwärtigen Zustand, nicht eine frühere Stellung.
  • Personenbezug: Ausgenommen wird eine Personengruppe, nicht ein bestimmter Vertrag. Auf die Frage, ob die Kündigung „das Anstellungsverhältnis hinter dem Amt“ betrifft, kommt es nicht an.
  • Ausnahmecharakter und Zweck: Die Vorschrift ist eng auszulegen. Sie beruht darauf, dass der Geschäftsführer den Willen der Gesellschaft bildet und selbst Arbeitgeberfunktionen ausübt. Nach der Abberufung kann er das nicht mehr.

Den Einwand der Gesellschaft, so entstünden Zufallsergebnisse, ließ das Gericht nicht gelten: Die Gesellschaft entscheidet selbst, wann sie abberuft und wann sie kündigt. Für die Ausnahme genügt es, aber es ist auch nötig, dass die Kündigung dem Geschäftsführer spätestens zeitgleich mit der Abberufung zugeht. Legt umgekehrt ein Geschäftsführer sein Amt nur nieder, um vor einer drohenden Kündigung Kündigungsschutz zu erlangen, kann ihm die Berufung darauf im Einzelfall nach § 242 BGB verwehrt sein. Zudem steht es der Gesellschaft frei, statt eines Arbeitsvertrags einen freien Dienstvertrag zu schließen; dann gilt das Kündigungsschutzgesetz schon deshalb nicht.

Im entschiedenen Fall lag zwischen Abberufung und Kündigung fast ein halbes Jahr. Dass ein Arbeitsverhältnis bestand, stand nach dem rechtskräftigen Teil des erstinstanzlichen Urteils und nach der Vertragsbezeichnung fest. Einen Kündigungsgrund hatte die Gesellschaft nicht geltend gemacht; die Kündigung war deshalb sozial ungerechtfertigt und unwirksam. Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Juni 2026 – 2 AZR 89/25 (Volltext veröffentlicht am 13. Oktober 2026).

Was Geschäftsführer und Gesellschaften daraus mitnehmen

Für (ehemalige) Geschäftsführer:

  1. Klagefrist einhalten: Auch der abberufene Geschäftsführer muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG), sonst gilt die Kündigung als wirksam (§ 7 KSchG).
  2. Daten sichern: Entscheidend ist, wann der Abberufungsbeschluss wirksam wurde und wann die Kündigung zugegangen ist. Gesellschafterbeschluss, Handelsregistereintrag und Zugangsnachweise sollten früh vorliegen.
  3. Vertrag prüfen lassen: Kündigungsschutz kommt nur in Betracht, wenn dem Amt ein Arbeitsverhältnis zugrunde liegt, wie hier durch einen ausdrücklich so bezeichneten Arbeitsvertrag mit Versetzungsklausel. Ein freier Dienstvertrag vermittelt keinen Kündigungsschutz. Außerdem müssen die allgemeinen Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes erfüllt sein.

Für Gesellschaften und Konzerne:

  1. Abberufung und Kündigung synchronisieren: Soll das Anstellungsverhältnis ohne Kündigungsschutzprüfung enden, muss die Kündigung spätestens zusammen mit der Abberufung zugehen, nicht Wochen oder Monate danach.
  2. Vertragsgestaltung überdenken: Arbeitsverträge mit Konzernversetzungsklausel für Geschäftsführer sind flexibel, öffnen nach einer Abberufung aber den Weg in den allgemeinen Kündigungsschutz. Wer das vermeiden will, sollte die Wahl zwischen Arbeits- und freiem Dienstvertrag bewusst treffen.
  3. Kündigungsgrund vorbereiten: Liegt die Abberufung bereits zurück, braucht die Kündigung einen verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Grund, der im Prozess darzulegen ist. Fehlt er, kann eine Aufhebungs- oder Abfindungslösung die sinnvollere Alternative sein.

Ausführlich zu Fristen, Kündigungsgründen und Kündigungsschutzklage: Kündigung und Kündigungsschutz – Vertiefung. Zur gesellschaftsrechtlichen Seite der Abberufung: Gesellschafterstreit – Ausschluss, Einziehung, Abberufung. Sie wurden als Geschäftsführer abberufen und haben eine Kündigung erhalten, oder Sie planen eine Trennung auf der Geschäftsführerebene? Sprechen Sie mit unserem Fachanwalt für Arbeitsrecht in Krefeld – möglichst früh, denn die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG läuft ab Zugang der Kündigung.

Eingeordnet von Dirk Pauls, Fachanwalt für Arbeitsrecht · Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt den Stand der zitierten Quelle wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Dirk Pauls
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Insolvenzrecht
Pauls Cörper Rechtsanwälte PartGmbB, Krefeld