Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt kippt BtM-Verurteilung wegen Schnelltest-Problematik
Beschluss vom 08.10.2025 – 1 ORs 131/25
Hintergrund
Das Amtsgericht Köthen hatte einen Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Anbau von Cannabis zu 90 Tagessätzen à 60 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Sprungrevision ein und rügte sowohl formelles als auch materielles Recht. Der Fall landete so vor dem 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt.
Der Fall
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts soll der Angeklagte in seiner Wohnung 0,88 g Crystal (Methamphetamin) und 1,17 g Heroin (Diacetylmorphin) besessen haben. Er selbst äußerte sich in der Hauptverhandlung nicht zum Tatvorwurf. Die Verurteilung stützte das Amtsgericht im Wesentlichen auf polizeiliche Zeugen, Lichtbilder sowie einen polizeilichen Bestimmungs- und Wiegebericht zu den angeblichen Betäubungsmitteln.
Fehlerhafte Beweiswürdigung beim Schnelltest
Das Oberlandesgericht beanstandet, dass die Feststellungen des Amtsgerichts die Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nicht tragen. Allein das positive Ergebnis eines Schnelltests genügt nicht, wenn im Urteil nicht dargelegt ist, dass es sich um ein wissenschaftlich abgesichertes und in der Praxis zuverlässiges Standardtestverfahren handelt. Im angefochtenen Urteil fehlen sowohl Angaben zur Art des verwendeten Tests als auch zur Methode, mit der Methamphetamin und Heroin nachgewiesen worden sein sollen. Gerade beim ESA-Schnelltest, der in der Praxis nicht als allgemein anerkanntes Standardverfahren gilt, verlangt die Rechtsprechung eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit Zuverlässigkeit und Messunsicherheiten in den Urteilsgründen.
Folgen für Schuldspruch und Tateinheit
Der Senat schließt sich der Bewertung der Generalstaatsanwaltschaft an und hebt den Schuldspruch wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln auf. Anders als von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt, beschränkt sich die Aufhebung aber nicht auf diesen Teil, sondern erfasst den gesamten Schuldspruch einschließlich der Verurteilung wegen unerlaubten Anbaus von Cannabis. Hintergrund ist, dass Besitz und Anbau in Tateinheit abgeurteilt wurden und eine Teilaufhebung nur bei materiellrechtlich selbständigen Taten in Betracht kommt. Um eine widerspruchsfreie neue Entscheidung zu ermöglichen, hebt das Oberlandesgericht daher auch die Feststellungen zum unerlaubten Anbau von Cannabis auf und verweist die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köthen zurück.
Was bedeutet das für die Praxis?
Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte sich bei Betäubungsmittelverfahren nicht mit pauschalen Hinweisen auf Schnelltests begnügen dürfen. Es muss im Urteil nachvollziehbar dargelegt werden, welches Testverfahren eingesetzt wurde und warum dieses als zuverlässig und wissenschaftlich abgesichert angesehen werden kann. Werden mehrere Delikte in Tateinheit abgeurteilt, kann ein Rechtsfehler bei einem Teilbereich dazu führen, dass der gesamte Schuldspruch aufgehoben und neu verhandelt werden muss.
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