Kurz & klar: Wer nach einer unwirksamen Kündigung seinen Lohn für die Zeit des Kündigungsschutzprozesses verlangt (Annahmeverzugsvergütung), muss dem Arbeitgeber nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.08.2026 (5 AZR 37/25) zwar mitteilen, welche Vermittlungsvorschläge er von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter erhalten hat – nicht aber, ob, wie und mit welchem Ergebnis er sich darauf beworben hat. Der Auskunftsanspruch des Arbeitgebers hat damit eine klare Grenze.
Worum es ging
Der Arbeitnehmer hatte sich erfolgreich gegen seine Kündigung gewehrt und verlangte anschließend die Vergütung für die Monate, in denen der Arbeitgeber ihn nicht beschäftigt hatte. Der Arbeitgeber hielt dagegen: Der Mitarbeiter habe es böswillig unterlassen, anderweitig Geld zu verdienen (§ 11 Nr. 2 KSchG). Um das zu belegen, verlangte er im Wege der Widerklage Auskunft über die Stellenangebote, die der Arbeitnehmer von den Vermittlungsstellen erhalten hatte – und darüber, wie er auf diese Angebote reagiert hatte.
Das Hessische Landesarbeitsgericht (Teilurteil vom 25.09.2024 – 18 SLa 467/24) hatte dem Arbeitgeber teilweise Recht gegeben. Das Bundesarbeitsgericht hob dieses Teilurteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Widerklage an eine unzulässige Bedingung geknüpft war. Entscheidend für die Praxis sind aber die Hinweise des Fünften Senats zur Reichweite des Auskunftsanspruchs.
Annahmeverzug nach unwirksamer Kündigung: Worum es rechtlich geht
Stellt sich eine Kündigung im Kündigungsschutzprozess als unwirksam heraus, bestand das Arbeitsverhältnis die ganze Zeit fort. Der Arbeitgeber, der die Arbeitsleistung nicht angenommen hat, gerät in Annahmeverzug und schuldet die Vergütung nach, ohne dass nachgearbeitet werden muss (§ 615 Satz 1 BGB). Bei längeren Verfahren geht es dabei schnell um fünfstellige Beträge.
Der Arbeitgeber darf sich allerdings anrechnen lassen, was der Arbeitnehmer in dieser Zeit anderweitig verdient hat – oder böswillig zu verdienen unterlassen hat (§ 11 Nr. 1 und 2 KSchG, § 615 Satz 2 BGB). Weil der Arbeitgeber in aller Regel nicht weiß, welche Angebote der Arbeitnehmer hatte, hat die Rechtsprechung ihm einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zugebilligt. Genau dessen Reichweite hat das Bundesarbeitsgericht nun präzisiert.
Was der Arbeitgeber wissen darf – und was nicht
Nach der Pressemitteilung des Gerichts reicht der Auskunftsanspruch nur so weit, wie der Arbeitgeber die Umstände benötigt, die er im Prozess vortragen muss, um eine sekundäre Darlegungslast des Arbeitnehmers auszulösen. Konkret bedeutet das:
- Auskunft ja: Welche Vermittlungsvorschläge die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter unterbreitet haben – und mit welchem Inhalt (Stelle, Arbeitgeber, Bedingungen).
- Auskunft nein: Ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese Vorschläge beworben hat. Diese Informationen kann der Arbeitgeber nicht erzwingen.
Ob der Arbeitnehmer die erhaltenen Angebote böswillig ausgeschlagen hat, muss der Arbeitgeber also auf Grundlage der Vorschläge selbst darlegen. Erst dann ist der Arbeitnehmer gehalten, sich im Prozess dazu zu erklären.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 29/26 des Bundesarbeitsgerichts vom 26.08.2026 (Az. 5 AZR 37/25).
Was Arbeitnehmer nach einer Kündigung daraus mitnehmen
- Die Drei-Wochen-Frist ist alles. Annahmeverzugslohn gibt es nur, wenn die Kündigung angegriffen wird – und die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Danach gilt die Kündigung als wirksam.
- Bei der Agentur für Arbeit melden. Spätestens drei Tage nach Kenntnis der Kündigung arbeitsuchend melden – das sichert nicht nur das Arbeitslosengeld, sondern entkräftet den Vorwurf, man habe sich gar nicht um eine neue Stelle bemüht.
- Vermittlungsvorschläge aufbewahren und ernst nehmen. Diese Unterlagen muss der Arbeitnehmer nach dem Urteil offenlegen. Wer zumutbare Angebote grundlos ignoriert, riskiert die Kürzung seines Anspruchs. Bewerbungsschreiben und Absagen sollten dennoch dokumentiert werden – freiwillig, als eigene Munition im Prozess.
- Kein Überschießen zulassen. Verlangt der Arbeitgeber Auskunft über den Verlauf einzelner Bewerbungen, geht das nach dieser Entscheidung zu weit.
Die Entscheidung stärkt die Position von Arbeitnehmern im Kündigungsschutzprozess und macht die Verhandlung über eine Abfindung oder einen Abwicklungsvertrag für Arbeitgeber tendenziell teurer, je länger das Verfahren dauert. Vertiefung: Fachanwalt für Arbeitsrecht in Krefeld.
Eingeordnet von Dirk Pauls, Fachanwalt für Arbeitsrecht · Stand: September 2026. Dieser Beitrag gibt den Stand der zitierten Quelle wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
