In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses gilt das Kündigungsschutzgesetz noch nicht – der Arbeitgeber kann ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von zwei Wochen kündigen (§ 622 Abs. 3 BGB). Jedoch gelten auch in der Probezeit der Diskriminierungsschutz nach dem AGG, der besondere Kündigungsschutz für Schwangere (§ 17 MuSchG), Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX) und Betriebsratsmitglieder sowie der Formzwang (Schriftform).