Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es nur in Ausnahmefällen – etwa nach § 1a KSchG, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich auf die Klagefrist verzichtet und Abfindung anbietet. In der Praxis wird die Abfindung im Rahmen eines Vergleichs ausgehandelt. Als Faustformel gilt: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Anwaltliche Vertretung erhöht die Abfindung erfahrungsgemäß erheblich.