Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr (§ 229 StGB)
Rechtsanwalt für § 229 StGB in Krefeld
Kurz & klar: Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr (§ 229 StGB) droht schon bei einem Moment der Unaufmerksamkeit – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Entscheidend sind die Sorgfaltspflichtverletzung und die Kausalität für die Verletzung. Oft ist ein Verkehrsunfall-Gutachten der Schlüssel zur Verteidigung.
Schon ein Moment der Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr kann zu einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung führen. Auch wer niemanden verletzen wollte, sieht sich dann mit Geldstrafe und möglichen Fahrverboten konfrontiert. Als Fachanwaltskanzlei für Strafrecht in Krefeld verteidigen wir Sie und prüfen, ob der Vorwurf trägt.
Wann liegt fahrlässige Körperverletzung vor?
Nach § 229 StGB macht sich strafbar, wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht. Im Straßenverkehr knüpft der Vorwurf an einen Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt an – etwa überhöhte Geschwindigkeit, Missachtung der Vorfahrt oder Unaufmerksamkeit –, der ursächlich zu einer Verletzung geführt hat.
Strafrahmen
§ 229 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. In der Praxis wird die fahrlässige Körperverletzung meist mit Geldstrafe geahndet; je nach Schwere und Vorgeschichte kommen ein Fahrverbot oder Punkte hinzu. Die Tat wird grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt, sofern kein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Typische Konstellationen
Vorwürfe entstehen typischerweise nach Auffahrunfällen, Abbiege- oder Vorfahrtsunfällen sowie bei Kollisionen mit Radfahrern oder Fußgängern. Oft ist umstritten, wer den Unfall verursacht hat, ob ein Sorgfaltsverstoß vorlag und ob dieser für die Verletzung ursächlich war.
Verteidigungsansätze
Wir prüfen Verschulden und Kausalität im Detail:
- Sorgfaltspflichtverletzung. Lag tatsächlich ein vorwerfbarer Verstoß vor, oder war der Unfall auch bei sorgfältigem Verhalten nicht vermeidbar?
- Mitverursachung. Hat das Verhalten des Geschädigten oder eines Dritten zum Unfall beigetragen? Das kann den Vorwurf entscheidend relativieren.
- Strafantrag und Einstellung. Fehlt ein wirksamer Strafantrag oder ist das Verschulden gering, ist häufig eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO erreichbar.
Häufige Fragen
Notfallkontakt bei Durchsuchung oder Festnahme: 0160 / 121 06 16 Kanzlei: 02151 5698000
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Stand: Juni 2026
