Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
Rechtsanwalt für § 21 StVG in Krefeld
Kurz & klar: Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) ist eine Straftat – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei Wiederholung mehr. Schon das Führen trotz Fahrverbots oder entzogener Fahrerlaubnis genügt. Entscheidend sind Vorsatz, Fahreigenschaft und die genaue Rechtslage zur Fahrberechtigung.
Wer ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis führt, begeht eine Straftat – kein bloßes Bußgeld. Die Folgen reichen von der Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe und können die spätere Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erheblich erschweren. Als Fachanwaltskanzlei für Strafrecht in Krefeld verteidigen wir Sie im gesamten Gerichtsbezirk und prüfen jeden Ansatzpunkt zu Ihren Gunsten.
Wann liegt Fahren ohne Fahrerlaubnis vor?
Nach § 21 StVG macht sich strafbar, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dafür erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt oder ihm das Führen durch ein vollziehbares Fahrverbot untersagt ist. Strafbar ist auch, wer als Halter anordnet oder zulässt, dass ein Fahrer ohne Fahrerlaubnis fährt. Erfasst sind sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln (§ 21 Abs. 2 StVG).
Die Konstellationen unterscheiden sich erheblich: das Fahren mit einer nie erworbenen Fahrerlaubnis, das Fahren während eines laufenden Fahrverbots (§ 44 StGB, § 25 StVG) – das ebenfalls unter § 21 StVG fällt, weil der Führerschein in amtlicher Verwahrung ist –, das Fahren nach einer Entziehung und während der Sperrfrist sowie das Führen eines Fahrzeugs, für das die vorhandene Fahrerlaubnisklasse nicht ausreicht.
Strafrahmen und Nebenfolgen
Bei vorsätzlicher Begehung droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Häufig ordnet das Gericht zusätzlich ein Fahrverbot nach § 44 StGB an oder verlängert eine bestehende Sperrfrist. Bei wiederholten Verstößen steigt das Risiko einer Freiheitsstrafe deutlich.
Typische Konstellationen
In der Praxis geht es häufig um das Weiterfahren trotz eines angeordneten Fahrverbots – etwa kurz vor dessen Ende – oder um das Fahren nach einer Entziehung, bevor die Fahrerlaubnis neu erteilt wurde. Ebenso typisch sind Fälle, in denen ein Halter das Fahrzeug einem fahrerlaubnislosen Familienmitglied überlässt, sowie Konstellationen mit einer ausländischen Fahrerlaubnis, die in Deutschland nicht oder nicht mehr anerkannt wird.
Verteidigungsansätze
Entscheidend ist in vielen Fällen die Frage des Vorsatzes – wusste der Betroffene überhaupt, dass er nicht (mehr) fahren durfte? Wir prüfen insbesondere:
- Fehlender Vorsatz. Bei Fristberechnungen, ausländischen Fahrerlaubnissen oder Zustellungsmängeln lässt sich oft allenfalls Fahrlässigkeit – oder gar keine Strafbarkeit – begründen.
- Wirksamkeit des Fahrverbots. War das Fahrverbot ordnungsgemäß angeordnet und der Bescheid wirksam zugestellt? Zustellungsmängel können die Strafbarkeit entfallen lassen.
- Fahrereigenschaft. Steht überhaupt sicher fest, dass der Beschuldigte gefahren ist? Gerade bei Halterkonstellationen ist die Beweislage häufig angreifbar.
Häufige Fragen
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Stand: Juni 2026
