Hehlerei (§ 259 StGB)2026-06-04T19:10:22+00:00

Hehlerei (§ 259 StGB)

Rechtsanwalt für Hehlerei in Krefeld

Kurz & klar: Hehlerei (§ 259 StGB) entsteht oft beim Ankauf auffällig günstiger Gebrauchtware – strafbar (bis zu fünf Jahre) ist aber nur, wer die rechtswidrige Herkunft kennt und sich bereichern will. Bloßes Kennenmüssen genügt nicht. Genau an diesem Vorsatz setzt die Verteidigung an.

Der Vorwurf der Hehlerei entsteht oft schneller als gedacht – etwa beim Ankauf gebrauchter Waren zu auffällig günstigen Preisen. Strafbar ist allerdings nur, wer um die kriminelle Herkunft der Sache weiß und sich bereichern will. Als Fachanwaltskanzlei für Strafrecht in Krefeld verteidigen wir Sie und prüfen, ob diese strengen Voraussetzungen wirklich vorliegen.

Wann liegt eine Hehlerei vor?

Nach § 259 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft, sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft – und dabei in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern.

Die Tat setzt damit eine Vortat voraus (ein Vermögensdelikt eines anderen, etwa Diebstahl, Betrug oder Unterschlagung), eine der genannten Tathandlungen an der „bemakelten“ Sache, Vorsatz hinsichtlich der deliktischen Herkunft sowie Bereicherungsabsicht. Abzugrenzen ist die Hehlerei von der Begünstigung (§ 257 StGB) und der Geldwäsche (§ 261 StGB), die einen weiteren Anwendungsbereich hat.

Strafrahmen und Nebenfolgen

Hehlerei wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei gewerbsmäßiger Hehlerei (§ 260 StGB) beträgt die Mindeststrafe sechs Monate, bei gewerbsmäßiger Bandenhehlerei (§ 260a StGB) sogar ein Jahr. Hinzu kommt regelmäßig die Einziehung der hehlerisch erlangten Gegenstände oder ihres Wertes.

Typische Konstellationen

Typisch sind der Ankauf gebrauchter Elektronik, Fahrzeuge oder Schmuck weit unter Wert und der Weiterverkauf von Waren aus unklarer Quelle über Online-Plattformen. Auch der gewerbliche An- und Verkauf mit Verdacht auf Diebesgut sowie das Verschaffen für Dritte führen regelmäßig zu Ermittlungen. In all diesen Fällen steht und fällt der Vorwurf mit der Frage, was der Beschuldigte über die Herkunft der Sache wusste.

Verteidigungsansätze

Der zentrale Ansatzpunkt ist der innere Tatbestand:

  • Vorsatz. Wusste der Beschuldigte tatsächlich oder nahm er billigend in Kauf, dass die Sache aus einer Straftat stammt? Bloße Fahrlässigkeit genügt für § 259 StGB nicht.
  • Taugliche Vortat. Steht die erforderliche Vortat überhaupt fest? Ohne sie scheidet eine Hehlerei aus.
  • Bereicherungsabsicht und gutgläubiger Erwerb. Häufig lässt sich der Tatverdacht auf einen gutgläubigen Erwerb zurückführen, bei dem es an der Bereicherungsabsicht fehlt.

Häufige Fragen

Mache ich mich schon durch einen günstigen Kauf strafbar?2026-06-04T19:08:43+00:00

Nur, wenn Sie wussten oder zumindest billigend in Kauf nahmen, dass die Sache aus einer Straftat stammt. Bloße Fahrlässigkeit genügt für § 259 StGB nicht. Ein auffällig niedriger Preis oder ungewöhnliche Verkaufsumstände können allerdings ein Indiz für die Kenntnis sein. Häufig lässt sich der Vorwurf auf einen gutgläubigen Erwerb zurückführen.

Was ist der Unterschied zur Geldwäsche?2026-06-04T19:08:44+00:00

Die Hehlerei (§ 259 StGB) setzt eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat und Bereicherungsabsicht voraus. Die Geldwäsche (§ 261 StGB) erfasst dagegen einen deutlich weiteren Kreis von Vortaten und Tathandlungen und kennt diese Einschränkungen nicht. Welcher Tatbestand einschlägig ist, hat erhebliche Folgen für Strafbarkeit und Strafmaß – die Abgrenzung ist daher im Einzelfall wichtig.

Wird das Diebesgut eingezogen?2026-06-04T19:08:45+00:00

In der Regel ja. Das Gericht ordnet die Einziehung der hehlerisch erlangten Gegenstände oder – wenn diese nicht mehr vorhanden sind – ihres Wertes an (§§ 73 ff. StGB). Bei gewerbsmäßiger Begehung kann die Einziehung erhebliche Summen umfassen. Sie tritt unabhängig von der eigentlichen Strafe ein.

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