Diebstahl (§ 242 StGB)
Rechtsanwalt für Diebstahl in Krefeld
Diebstahl gemäß § 242 StGB liegt vor, wenn jemand eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Die Wegnahme erfordert den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams.
Der besonders schwere Fall des Diebstahls gemäß § 243 StGB liegt in Regelbeispielen vor, insbesondere beim Einbruchsdiebstahl, beim Diebstahl mit Waffen, beim gewerbsmäßigen Diebstahl sowie beim Diebstahl von Sachen, die durch ein Sicherungsmittel geschützt sind. In diesen Fällen beträgt der Strafrahmen drei Monate bis zehn Jahre.
Beim Wohnungseinbruchsdiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB und dem besonders schweren Fall des § 244a StGB gelten noch strengere Mindeststrafen. Diese Norm schützt den häuslichen Bereich besonders, da in den Wohneinbruch regelmäßig ein tiefer Eingriff in die Privatsphäre liegt.
Im Grundfall droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei qualifizierenden Merkmalen erhöht sich der Strafrahmen erheblich. Entscheidend für die Verteidigung ist oft die Frage der Zueignungsabsicht sowie die genaue Analyse der Tatumstände.
Rechtsanwalt Tim Cörper steht Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht bei allen Fragen zu Diebstahl in Krefeld zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Erstberatung – diskret, schnell und kompetent.
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