BtM-Handel mit Waffe (§ 30a BtMG)2026-06-04T19:50:42+00:00

BtM-Handel mit Waffe (§ 30a BtMG)

Rechtsanwalt für § 30a BtMG mit Waffe in Krefeld

Kurz & klar: Wer beim Handel mit einer nicht geringen Menge eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand mit sich führt, erfüllt § 30a Abs. 2 BtMG – mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren. Schon das griffbereite Mitführen genügt. Ob die Waffe der Tat zuzuordnen war und ob die Menge erreicht ist, sind die entscheidenden Streitpunkte.

Das Mitführen einer Waffe beim Handel mit Betäubungsmitteln führt zu einer der höchsten Mindeststrafen des Betäubungsmittelrechts – fünf Jahre Freiheitsstrafe. Schon ein griffbereiter gefährlicher Gegenstand kann genügen. Als Fachanwaltskanzlei für Strafrecht in Krefeld verteidigen wir Sie und prüfen, ob die strengen Voraussetzungen wirklich erfüllt sind.

Wann greift der Tatbestand?

Nach § 30a Abs. 2 BtMG macht sich strafbar, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt und dabei eine Schusswaffe oder einen anderen Gegenstand mit sich führt, der zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. Entscheidend ist, dass die Waffe bei der Tat griffbereit war – sie muss nicht eingesetzt worden sein.

Strafrahmen

Der Tatbestand ist ein Verbrechen und sieht eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor. In minder schweren Fällen ist eine Milderung auf Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren möglich. Diese hohe Strafdrohung macht eine sorgfältige Prüfung jedes Tatbestandsmerkmals unverzichtbar.

Typische Konstellationen

Häufig wird bei einer Durchsuchung neben Betäubungsmitteln auch ein Messer, eine Schreckschusswaffe oder ein anderer Gegenstand gefunden. Dann ist umstritten, ob dieser Gegenstand tatsächlich „zur Verletzung von Personen bestimmt“ und beim Handeln griffbereit war.

Verteidigungsansätze

Die Verteidigung setzt an den engen Voraussetzungen der Qualifikation an:

  • Bestimmung des Gegenstands. War der Gegenstand wirklich zur Verletzung von Personen bestimmt – oder handelte es sich um ein Alltagswerkzeug ohne diesen Zweck?
  • Zeitlicher und räumlicher Zusammenhang. War die Waffe beim Handeltreiben tatsächlich griffbereit, oder lag sie ohne Bezug zur Tat an anderer Stelle?
  • Menge und minder schwerer Fall. Lag eine nicht geringe Menge vor, und kommt eine Milderung nach § 30a Abs. 3 BtMG in Betracht?

Häufige Fragen

Muss die Waffe benutzt worden sein?2026-06-04T19:48:10+00:00

Nein. Es genügt, dass die Waffe oder ein anderer zur Verletzung von Personen bestimmter Gegenstand beim Handeltreiben griffbereit war. Ein Einsatz ist nicht erforderlich. Gerade deshalb ist die Frage der Griffbereitschaft oft entscheidend.

Gilt jedes Messer als Waffe?2026-06-04T19:48:11+00:00

Nicht zwingend. Entscheidend ist, ob der Gegenstand zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt war. Ein Alltagswerkzeug ohne diesen Zweck erfüllt das Merkmal in der Regel nicht – ein wichtiger Ansatzpunkt der Verteidigung.

Welche Strafe droht?2026-06-04T19:48:12+00:00

§ 30a Abs. 2 BtMG sieht eine Mindeststrafe von fünf Jahren vor. In minder schweren Fällen ist eine Milderung auf ein bis zehn Jahre möglich. Die hohe Strafdrohung macht die sorgfältige Prüfung jedes Tatbestandsmerkmals unverzichtbar.

Notfallkontakt bei Durchsuchung oder Festnahme: 0160 / 121 06 16   Kanzlei: 02151 5698000

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