Computerspionage (§ 202a StGB)

Rechtsanwalt für Computerspionage in Krefeld

Unter den Tatbestand der Computerspionage fällt der klassische Hackerangriff – also der unbefugte Versuch, sich einen Zugang zu Daten zu verschaffen, die nicht für den Täter bestimmt sind und die gegen einen unberechtigten Zugang besonders gesichert wurden.

§ 202a StGB erfasst damit den Einsatz von Keyloggern, Trojanern, Sniffern oder sonstigen Backdoor-Applikationen. Entscheidend ist stets das Merkmal der besonderen Sicherung – ungesicherte Daten fallen nicht unter den Tatbestand.

Die Strafandrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In Verbindung mit weiteren Delikten – etwa Computerbetrug oder Datenhehlerei – ergeben sich oft erhebliche Strafrahmen. Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung ist daher dringend zu empfehlen.

Rechtsanwalt Tim Cörper steht Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht bei allen Fragen zu Computerspionage in Krefeld zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Erstberatung – diskret, schnell und kompetent.

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