Computerbetrug (§ 263a StGB)
Rechtsanwalt für Computerbetrug in Krefeld
Das entscheidende Element beim Computerbetrug ist die Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs durch verschiedene Tatvarianten.
Die sogenannte Programm-Manipulation liegt z. B. den Fällen zugrunde, bei denen ein Dialer installiert wird, der Kontakt zu kostenpflichtigen Rufnummern aufnimmt. Bei der Inputmanipulation geht es um das Verwenden unrichtiger oder unvollständiger Daten, zum Beispiel die Vortäuschung von Aufträgen zur Abbuchung von Lastschriften im Online-Banking.
Die dritte Variante erfasst die unbefugte Verwendung von Daten – etwa das Benutzen einer gestohlenen, gefälschten oder manipulierten EC-Karte. Auch der Sportwettenbetrug im Internet fällt hierunter, wenn der Täter auf Spiele setzt, deren Manipulation ihm auf der Grundlage von Sonderwissen bekannt war.
Eine vierte Variante stellt einen Auffangtatbestand dar und erfasst sonstige unbefugte Einwirkungen auf den Ablauf. Besonders relevant ist § 263a Abs. 3 StGB, der Trojaner und Spyware als objektiv der Begehung eines Computerbetrugs dienend definiert. Phishing und die Manipulation von DNS-Servern fallen ebenfalls darunter.
Rechtsanwalt Tim Cörper steht Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht bei allen Fragen zu Computerbetrug in Krefeld zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Erstberatung – diskret, schnell und kompetent.
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