Körperverletzung (§ 223 StGB)
Rechtsanwalt für Körperverletzung in Krefeld
Die Körperverletzung nach § 223 StGB ist das häufigste Gewaltdelikt in Deutschland. Der Grundtatbestand wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Qualifikationen – gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB), schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) und Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) – erhöhen den Strafrahmen erheblich.
Qualifikationen
Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB): Begehung mittels einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs, mittels eines hinterlistigen Überfalls, gemeinschaftlich mit einem Beteiligten, oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung. Strafrahmen: sechs Monate bis zehn Jahre. In der Praxis am häufigsten: Schlagen mit einem Gegenstand, Tritte gegen den Kopf eines am Boden Liegenden (lebensgefährdende Behandlung), gemeinschaftliche Körperverletzung.
Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB): Wenn die Tat eine dauerhafte schwere Folge bewirkt – Verlust des Sehvermögens, des Gehörs, der Fortpflanzungsfähigkeit, eines Glieds, dauerhafte Entstellung. Strafrahmen: ein bis zehn Jahre.
Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB): Wenn die Körperverletzung zum Tod führt. Strafrahmen: drei bis fünfzehn Jahre. Die Abgrenzung zum Totschlag (§ 212 StGB) über den Tötungsvorsatz ist regelmäßig der zentrale Verteidigungspunkt.
Verteidigungsansätze
- Notwehr (§ 32 StGB). Der häufigste Rechtfertigungsgrund bei Körperverletzung. Entscheidend: Gab es einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff? War die Verteidigungshandlung erforderlich und geboten?
- Einwilligung. Bei einverständlichen Auseinandersetzungen (Schlägerei) kann die Einwilligung die Rechtswidrigkeit entfallen lassen – begrenzt durch § 228 StGB (Sittenwidrigkeit).
- Abgrenzung zur gefährlichen Körperverletzung. Nicht jeder Gegenstand ist ein „gefährliches Werkzeug“ – entscheidend ist die konkrete Verwendungsweise. Nicht jeder Tritt ist lebensgefährdend.
- Kein Vorsatz. Bei Fahrlässigkeit greift nur § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis drei Jahre, Antragsdelikt.
- Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB). Entschädigung des Opfers kann zur Strafmilderung oder sogar zum Absehen von Strafe führen.
Notfallkontakt bei Durchsuchung oder Festnahme: 0160 / 121 06 16
Kanzlei: 02151 / 569 800 0
Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Fordern Sie hier einen Rückruf an.
