Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)
Rechtsanwalt für räuberischen Diebstahl in Krefeld
Der räuberische Diebstahl ist eine besondere Erscheinungsform des Raubes – geregelt in § 252 StGB: Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
Als Vortat setzt räuberischer Diebstahl einen vollendeten Diebstahl voraus. Der Dieb muss sich bereits im Gewahrsam der Beute befinden und setzt erst zur Beutesicherung Nötigungsmittel ein, nachdem er auf frischer Tat bei dem Diebstahl ertappt wurde.
Nötigungsmittel ist der Einsatz von Gewalt oder der Einsatz einer Drohung. Ist der Diebstahl bereits beendet (also die Beute in Sicherheit gebracht), scheidet ein räuberischer Diebstahl in der Regel aus. Grundsätzlich muss der Täter in der Absicht handeln, sich selbst oder einen Dritten im Besitz der Diebesbeute zu erhalten.
Der räuberische Diebstahl wird genau wie der Täter eines Raubes bestraft – also mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.
Rechtsanwalt Tim Cörper steht Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht bei allen Fragen zu räuberischen Diebstahl in Krefeld zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Erstberatung – diskret, schnell und kompetent.
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