Besteuerungsverfahren
Fachanwalt für Steuerrecht in Krefeld
Das Besteuerungsverfahren bildet den Rahmen, in dem Steuern festgesetzt, erhoben und vollstreckt werden. Es ist in der Abgabenordnung (AO) geregelt und umfasst mehrere Verfahrensabschnitte: das Ermittlungsverfahren, das Festsetzungsverfahren, das Erhebungsverfahren und das Vollstreckungsverfahren. Für den Steuerpflichtigen ist das Besteuerungsverfahren der erste Berührungspunkt mit dem Finanzamt – und der Ort, an dem Fehler entstehen, die später im Steuerstrafverfahren relevant werden.
Mitwirkungspflichten
Im Besteuerungsverfahren treffen den Steuerpflichtigen umfangreiche Mitwirkungspflichten. Er muss Steuererklärungen abgeben (§ 149 AO), Auskünfte erteilen (§ 93 AO), Bücher und Aufzeichnungen führen (§§ 140 ff. AO) und dem Finanzamt Einsicht in relevante Unterlagen gewähren. Die Verletzung dieser Pflichten kann unmittelbare Konsequenzen haben: Das Finanzamt darf die Besteuerungsgrundlagen schätzen (§ 162 AO), Verspätungszuschläge festsetzen (§ 152 AO) und Zwangsmittel einsetzen (§§ 328 ff. AO).
Besonders praxisrelevant ist die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen. Wer zur Abgabe verpflichtet ist und keine Erklärung einreicht, begeht im Regelfall bereits eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen – auch ohne dass das Finanzamt aktiv ermittelt.
Steuerbescheid und Festsetzung
Das Finanzamt setzt die Steuer durch Steuerbescheid fest (§ 155 AO). Der Bescheid ist ein Verwaltungsakt und wird mit seiner Bekanntgabe wirksam. Die Bekanntgabe erfolgt in der Regel durch einfachen Brief – der Zugang gilt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt (§ 122 Abs. 2 AO). Ab diesem Zeitpunkt läuft die einmonatige Einspruchsfrist.
Der Steuerbescheid kann unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) oder vorläufig (§ 165 AO) ergehen. Beide Varianten haben erhebliche praktische Bedeutung: Ein Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit geändert werden – auch zuungunsten des Steuerpflichtigen. Ein vorläufiger Bescheid wird erlassen, wenn die steuerliche Beurteilung eines Sachverhalts unsicher ist.
Festsetzungsverjährung
Die reguläre Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 AO). Bei leichtfertiger Steuerverkürzung verlängert sie sich auf fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. Der Beginn und die Hemmung der Festsetzungsverjährung sind in der Praxis häufig streitig und verteidigungsrelevant – insbesondere die Frage, wann die Festsetzungsfrist durch eine Betriebsprüfung gehemmt wird (§ 171 Abs. 4 AO).
Änderung von Steuerbescheiden
Bestandskräftige Steuerbescheide können nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 172 ff. AO geändert werden. Die wichtigsten Änderungsvorschriften: § 173 AO (neue Tatsachen), § 175 AO (rückwirkendes Ereignis) und § 129 AO (offenbare Unrichtigkeit). Für den Steuerpflichtigen ist die Kenntnis dieser Vorschriften essentiell, um sich gegen fehlerhafte Bescheide zu wehren – aber auch um zu verstehen, wann das Finanzamt seinerseits Bescheide zu seinen Ungunsten ändern kann.
Warum anwaltliche Begleitung im Besteuerungsverfahren
Der Steuerberater ist der natürliche Ansprechpartner im laufenden Besteuerungsverfahren. Sobald jedoch ein Konflikt mit dem Finanzamt entsteht – insbesondere bei Schätzungsbescheiden, streitigen Sachverhalten oder dem Verdacht auf Steuerhinterziehung – ist die Hinzuziehung eines Fachanwalts für Steuerrecht sinnvoll. Rechtsanwalt Tim Cörper und Rechtsanwalt Jens Ophey beraten als Fachanwälte für Steuerrecht und Strafrecht an der Schnittstelle beider Verfahrensordnungen.
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