Gesellschaft in der Krise2026-06-06T11:39:02+00:00

Gesellschaft in der Krise

Rechtsanwalt für Unternehmenskrisen in Krefeld

Kurz & klar: Gerät die Gesellschaft in die Krise, treffen den Geschäftsführer besondere Pflichten: Liquidität überwachen, verbotene Zahlungen unterlassen (§ 15b InsO) und rechtzeitig den Insolvenzantrag prüfen (§ 15a InsO). Wer zu spät handelt, haftet persönlich und macht sich strafbar. Frühzeitige Beratung eröffnet Sanierungswege.

Gerät eine Gesellschaft in die Krise, ist in erster Linie der Geschäftsführer gefragt. Schon beim Verlust der Hälfte des Stammkapitals muss er die Gesellschafterversammlung einberufen (§ 49 Abs. 3 GmbHG); andernfalls macht er sich schadensersatzpflichtig. Mit fortschreitender Krise verdichten sich seine Pflichten – bis hin zur Insolvenzantragspflicht. Wer hier zu spät handelt, riskiert persönliche Haftung und ein Strafverfahren. Als Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht in Krefeld zeigen wir Ihnen die Handlungsoptionen auf, solange sie noch bestehen.

Insolvenzantragspflicht – Fristen und Folgen

Nach § 15a InsO muss der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung gestellt werden. Die Fristüberschreitung hat schwerwiegende Folgen:

  • Zivilrechtliche Haftung: Der Geschäftsführer haftet persönlich für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (§ 15b InsO).
  • Strafbarkeit: Die verspätete Antragstellung ist nach § 15a Abs. 4 InsO strafbar – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
  • Haftung gegenüber Gläubigern: Neugläubiger können den Geschäftsführer persönlich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Krisenfrüherkennung als Pflicht

Seit Inkrafttreten des StaRUG trifft die Geschäftsleitung haftungsbeschränkter Gesellschaften eine ausdrückliche Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement (§ 1 StaRUG). Wer Risiken systematisch überwacht und früh gegensteuert, vergrößert nicht nur die Sanierungschancen, sondern entlastet sich auch im Haftungsfall.

Handlungsoptionen in der Krise

Eine Gesellschaftskrise bedeutet nicht zwingend das Ende. Je nach Stadium stehen verschiedene Wege offen:

  • Außergerichtliche Sanierung: Kostensenkung, Kapitalzuführung, Umschuldung, Vereinbarungen mit Gläubigern.
  • Restrukturierung nach StaRUG: Gerichtlicher Rahmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit, noch ohne Insolvenzverfahren.
  • Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren: Sanierung unter Aufsicht eines Sachwalters, die Geschäftsführung bleibt am Ruder.
  • Regelinsolvenz: Ein Insolvenzverwalter übernimmt und verwertet das Vermögen zugunsten der Gläubiger.

Frühzeitige Beratung kann Ihr Unternehmen retten

Je früher Sie sich beraten lassen, desto mehr Optionen bleiben. Rechtsanwalt Dirk Pauls berät Sie vertraulich zu allen Fragen der Unternehmenskrise; gemeinsam mit unserem Team für Insolvenzrecht entwickeln wir die passende Strategie. Steht der Vorwurf der Insolvenzverschleppung oder des Bankrotts im Raum, ergänzt Rechtsanwalt Tim Cörper die strafrechtliche Verteidigung. Kontaktieren Sie uns.

Häufige Fragen

Ab wann muss der Geschäftsführer in der Krise handeln?2026-06-04T21:02:17+00:00

Schon beim Verlust der Hälfte des Stammkapitals muss der GmbH-Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung einberufen (§ 49 Abs. 3 GmbHG). Ab Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gilt die Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) mit Fristen von drei bzw. sechs Wochen. Wer zu spät handelt, riskiert persönliche Haftung und Strafbarkeit.

Welche Sanierungsoptionen gibt es in der Unternehmenskrise?2026-06-04T21:02:18+00:00

Je nach Stadium reichen die Optionen von der außergerichtlichen Sanierung über die Restrukturierung nach dem StaRUG bis zur Eigenverwaltung oder dem Schutzschirmverfahren im Insolvenzverfahren. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Solange nur drohende Zahlungsunfähigkeit besteht, sind die meisten Wege offen. Wir entwickeln die passende Strategie gemeinsam mit unserem Insolvenzrechtsteam.

Mache ich mich strafbar, wenn ich den Insolvenzantrag zu spät stelle?2026-06-04T21:02:19+00:00

Ja. Die verspätete oder unterlassene Insolvenzantragstellung ist nach § 15a Abs. 4 InsO strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden. Häufig kommen Vorwürfe wie Bankrott (§ 283 StGB) oder das Vorenthalten von Sozialabgaben (§ 266a StGB) hinzu. Bei strafrechtlichem Bezug arbeiten wir mit Rechtsanwalt Tim Cörper zusammen.

Ihr Ansprechpartner

Dirk Pauls, Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht in Krefeld

Dirk Pauls

Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht

Fordern Sie hier einen Rückruf an.

Datenschutz *

Stand: Juni 2026

Nach oben