Computerspionage (§ 202a StGB)2026-06-06T11:50:34+00:00

Computerspionage (§ 202a StGB)

Rechtsanwalt für Computerspionage in Krefeld

Kurz & klar: Das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) bestraft, wer sich unbefugt Zugang zu besonders gesicherten Daten verschafft – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Schon das Überwinden der Zugangssicherung genügt, ein Datenklau muss nicht gelingen. Ob die Daten überhaupt besonders gesichert waren und wie der Zugriff erfolgte, ist der Kern der Verteidigung.

Computerspionage (§ 202a StGB) – Ausspähen von Daten

§ 202a StGB stellt das unbefugte Verschaffen von Zugang zu Daten unter Strafe, die nicht für den Täter bestimmt und gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind. Der Tatbestand erfasst den klassischen Hacking-Angriff, geht aber weit darüber hinaus: Jede Überwindung einer Zugangssicherung, die den Zugang zu fremden Daten eröffnet, kann den Tatbestand erfüllen.

Tatbestandsmerkmale

Daten. Der Datenbegriff des § 202a StGB ist weit gefasst und umfasst alle elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeicherten oder übermittelten Daten. Ausgenommen sind nur Daten, die für den Täter bestimmt sind.

Besondere Sicherung gegen unberechtigten Zugang. Das zentrale Tatbestandsmerkmal. Die Daten müssen durch eine Zugangssicherung geschützt sein – Passwort, Verschlüsselung, Firewall, Zugangstoken, biometrische Sicherung. Frei zugängliche Daten – auch wenn sie nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind – fallen nicht unter § 202a StGB. Die Sicherung muss nicht unknackbar sein, aber den Willen des Berechtigten zum Zugriffsschutz erkennbar dokumentieren.

Überwindung der Zugangssicherung. Seit der Reform von 2007 reicht das Sich-Verschaffen des Zugangs – ein tatsächliches Zur-Kenntnis-Nehmen der Daten ist nicht mehr erforderlich. Die Überwindung muss aktiv erfolgen: Brute-Force, Exploits, SQL-Injection, Credential Stuffing, Ausnutzung bekannter Schwachstellen.

Abgrenzung zur legalen Sicherheitsforschung

Die Abgrenzung zwischen strafbarer Computerspionage und legaler IT-Sicherheitsforschung (Penetration Testing, Bug Bounty, Responsible Disclosure) ist einer der neuralgischen Punkte des IT-Strafrechts. Wer ohne ausdrückliche Einwilligung des Systembetreibers Sicherheitslücken testet, kann sich nach § 202a StGB strafbar machen – auch wenn die Absicht die Verbesserung der Sicherheit war. Ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand für Sicherheitsforscher existiert in Deutschland bislang nicht.

Strafrahmen

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt (§ 205 StGB), es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde nimmt ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung an – was bei größeren Datenabflüssen regelmäßig der Fall ist.

Verteidigungsansätze

  • Fehlende Zugangssicherung. Wenn die betroffenen Daten nicht oder nicht hinreichend gesichert waren, fehlt es am Tatbestandsmerkmal der besonderen Sicherung. Offene APIs, fehlkonfigurierte Server, Standard-Passwörter.
  • Einwilligung. Ausdrückliche oder konkludente Einwilligung des Berechtigten – insbesondere bei beauftragten Penetrationstests oder Bug-Bounty-Programmen.
  • Kein Überwindungsakt. Das bloße Auffinden öffentlich zugänglicher Daten, auch wenn diese nicht zur Veröffentlichung bestimmt waren, erfüllt nicht den Tatbestand.
  • Zurechnung. Bei mehreren Beteiligten ist herauszuarbeiten, wer die Zugangssicherung tatsächlich überwunden hat und wer lediglich von den Ergebnissen profitiert hat.

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Häufige Fragen

Was bedeutet „besondere Sicherung“ bei § 202a StGB?2026-06-05T16:04:59+00:00

Der Tatbestand des § 202a StGB (Ausspähen von Daten) setzt voraus, dass die Daten „gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert“ sind. Eine besondere Sicherung liegt vor, wenn der Zugang zum Datenspeicher oder zu den Daten durch technische Maßnahmen erschwert wird – etwa durch Passwortschutz, Verschlüsselung, biometrische Absicherung oder Firewall. Ungesicherte Daten fallen nicht unter § 202a StGB. Dies ist ein wesentliches Verteidigungsargument: Fehlende oder unzureichende Sicherung kann den Tatbestand entfallen lassen.

Ist das Ausprobieren von Passwörtern („Brute Force“) strafbar?2026-06-05T16:05:00+00:00

Ja. Das systematische Ausprobieren von Passwörtern (Brute-Force-Angriff) mit dem Ziel, Zugang zu einem gegen unberechtigten Zugang besonders gesicherten System zu erlangen, kann § 202a StGB verwirklichen – auch wenn der Angriff scheitert, da bereits das Verschaffen des Zugangs strafbar ist. Zusätzlich kommen § 303b StGB (Computersabotage) bei Beeinträchtigung des Systems sowie § 202c StGB bei Verwendung von Hacking-Tools in Betracht. Das bloße Recherchieren öffentlich zugänglicher Sicherheitslücken ohne Zugriffsversuch ist hingegen in der Regel straflos.

Können IT-Sicherheitsforscher strafbar sein?2026-06-05T16:05:01+00:00

Ja, das ist ein praktisch bedeutsames Problem. § 202a StGB und § 202c StGB („Hacker-Paragraf“) können auch Sicherheitsforscher treffen, die ohne ausdrückliche Genehmigung Systeme auf Schwachstellen testen. Es existiert keine umfassende gesetzliche Ausnahme für legitime Sicherheitsforschung. In der Praxis kommt es auf den Vorsatz an: Wer Sicherheitslücken aufdeckt, um sie dem Systembetreiber zu melden (sog. „Responsible Disclosure“), hat regelmäßig keinen strafbaren Vorsatz. Ohne schriftliche Genehmigung des System-Eigentümers besteht jedoch immer ein Strafbarkeitsrisiko.

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Tim Cörper, Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht in Krefeld

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