Ausspähen & Abfangen von Daten (§ 202c StGB)
Rechtsanwalt für § 202c StGB in Krefeld
Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten (§ 202c StGB) – Der Hacker-Paragraf
§ 202c StGB stellt bereits die Vorbereitung des Ausspähens (§ 202a StGB) und Abfangens (§ 202b StGB) von Daten unter Strafe. Der Tatbestand ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet – ein konkreter Schaden oder eine tatsächliche Datenausspähung muss nicht eingetreten sein. Das hat dem Paragrafen den Beinamen „Hacker-Paragraf“ eingetragen und erhebliche Kritik aus der IT-Sicherheitsbranche hervorgerufen.
Tathandlungen
Strafbar ist das Herstellen, Sich-Verschaffen, Verkaufen, Einem-Anderen-Überlassen, Verbreiten oder Sonst-Zugänglich-Machen von:
- Passwörtern und Zugangscodes für Daten (§ 202c Abs. 1 Nr. 1 StGB).
- Computerprogrammen, deren Zweck die Begehung einer Tat nach §§ 202a, 202b StGB ist (§ 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB) – sogenannte Hacking-Tools.
Dual-Use-Problematik
Das zentrale Problem des § 202c StGB: Nahezu jedes Werkzeug der IT-Sicherheit – Portscanner (nmap), Netzwerkanalyse-Tools (Wireshark), Passwort-Cracker (John the Ripper, hashcat), Exploit-Frameworks (Metasploit) – kann sowohl zu legitimen Sicherheitszwecken als auch zur Begehung von Straftaten eingesetzt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit des § 202c StGB bestätigt, aber klargestellt, dass der Zweck der Handlung maßgeblich ist: Wer Dual-Use-Tools ausschließlich zu Testzwecken einsetzt, macht sich nicht strafbar (BVerfG, Beschl. v. 18.05.2009, Az. 2 BvR 2233/07).
Strafrahmen
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde nimmt ein besonderes öffentliches Interesse an.
Verteidigungsansätze
- Dual-Use-Zweck. Einsatz von Hacking-Tools zu Sicherheitsforschung, Penetrationstests oder administrativen Zwecken. Entscheidend ist die subjektive Zweckbestimmung zum Zeitpunkt des Sich-Verschaffens.
- Fehlende Zweckbestimmung. § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB verlangt, dass das Programm „zum Zweck“ der Begehung einer Straftat hergestellt oder verschafft wurde. Allgemein verfügbare Open-Source-Tools erfüllen dieses Merkmal nicht ohne Weiteres.
- Kein Vorsatz hinsichtlich der Haupttat. Die Vorbereitungshandlung muss auf die Begehung einer konkreten Tat nach §§ 202a, 202b StGB gerichtet sein. Allgemeines Interesse an IT-Sicherheit oder berufliche Tätigkeit als Administrator genügt nicht.
Notfallkontakt bei Durchsuchung oder Festnahme: 0160 / 121 06 16
Kanzlei: 02151 / 569 800 0
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Stand: Juni 2026
