Ausspähen & Abfangen von Daten (§ 202c StGB)2026-06-06T11:50:36+00:00

Ausspähen & Abfangen von Daten (§ 202c StGB)

Rechtsanwalt für § 202c StGB in Krefeld

Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten (§ 202c StGB) – Der Hacker-Paragraf

§ 202c StGB stellt bereits die Vorbereitung des Ausspähens (§ 202a StGB) und Abfangens (§ 202b StGB) von Daten unter Strafe. Der Tatbestand ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet – ein konkreter Schaden oder eine tatsächliche Datenausspähung muss nicht eingetreten sein. Das hat dem Paragrafen den Beinamen „Hacker-Paragraf“ eingetragen und erhebliche Kritik aus der IT-Sicherheitsbranche hervorgerufen.

Tathandlungen

Strafbar ist das Herstellen, Sich-Verschaffen, Verkaufen, Einem-Anderen-Überlassen, Verbreiten oder Sonst-Zugänglich-Machen von:

  • Passwörtern und Zugangscodes für Daten (§ 202c Abs. 1 Nr. 1 StGB).
  • Computerprogrammen, deren Zweck die Begehung einer Tat nach §§ 202a, 202b StGB ist (§ 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB) – sogenannte Hacking-Tools.

Dual-Use-Problematik

Das zentrale Problem des § 202c StGB: Nahezu jedes Werkzeug der IT-Sicherheit – Portscanner (nmap), Netzwerkanalyse-Tools (Wireshark), Passwort-Cracker (John the Ripper, hashcat), Exploit-Frameworks (Metasploit) – kann sowohl zu legitimen Sicherheitszwecken als auch zur Begehung von Straftaten eingesetzt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit des § 202c StGB bestätigt, aber klargestellt, dass der Zweck der Handlung maßgeblich ist: Wer Dual-Use-Tools ausschließlich zu Testzwecken einsetzt, macht sich nicht strafbar (BVerfG, Beschl. v. 18.05.2009, Az. 2 BvR 2233/07).

Strafrahmen

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde nimmt ein besonderes öffentliches Interesse an.

Verteidigungsansätze

  • Dual-Use-Zweck. Einsatz von Hacking-Tools zu Sicherheitsforschung, Penetrationstests oder administrativen Zwecken. Entscheidend ist die subjektive Zweckbestimmung zum Zeitpunkt des Sich-Verschaffens.
  • Fehlende Zweckbestimmung. § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB verlangt, dass das Programm „zum Zweck“ der Begehung einer Straftat hergestellt oder verschafft wurde. Allgemein verfügbare Open-Source-Tools erfüllen dieses Merkmal nicht ohne Weiteres.
  • Kein Vorsatz hinsichtlich der Haupttat. Die Vorbereitungshandlung muss auf die Begehung einer konkreten Tat nach §§ 202a, 202b StGB gerichtet sein. Allgemeines Interesse an IT-Sicherheit oder berufliche Tätigkeit als Administrator genügt nicht.

Notfallkontakt bei Durchsuchung oder Festnahme: 0160 / 121 06 16
Kanzlei: 02151 / 569 800 0

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Häufige Fragen

Was ist der „Hacker-Paragraf“ § 202c StGB?2026-06-05T16:05:06+00:00

§ 202c StGB stellt das Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten unter Strafe. Erfasst sind das Herstellen, Beschaffen, Verkaufen, Überlassen, Verbreiten oder Zugänglichmachen von Passwörtern, Zugangscodes oder Programmen, die zur Begehung von § 202a oder § 202b StGB geeignet sind – sofern dies in der Absicht geschieht, solche Straftaten zu begehen. Die Strafandrohung beträgt bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der Tatbestand ist umstritten, da er legitime Sicherheitswerkzeuge erfasst, wenn der Verwendungsvorsatz nachgewiesen wird.

Ist das Abfangen von WLAN-Datenpaketen strafbar?2026-06-05T16:05:07+00:00

Ja. Das unbefugte Abfangen von Daten bei ihrer Übertragung – also das Mitschneiden fremder Netzwerkkommunikation – ist nach § 202b StGB strafbar (Abfangen von Daten). Dies gilt auch für WLAN-Kommunikation, E-Mails oder andere Netzwerkprotokolle. Die Strafandrohung beträgt bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Praktisch relevant sind sogenannte „Man-in-the-Middle“-Angriffe, bei denen der Täter Kommunikation zwischen zwei Parteien abfängt oder manipuliert.

Was muss bewiesen werden, damit § 202c StGB angewendet werden kann?2026-06-05T16:05:08+00:00

Für eine Strafbarkeit nach § 202c StGB muss neben dem äußeren Tatbestand (Herstellen, Beschaffen etc. geeigneter Tools) der subjektive Tatbestand nachgewiesen werden: Der Täter muss in der Absicht handeln, die vorbereiteten Mittel zur Begehung von § 202a oder § 202b StGB zu verwenden. Bloßes Besitzen von Sicherheitswerkzeugen oder Dual-Use-Tools ohne diesen Verwendungsvorsatz genügt nicht. In der Praxis ist der Nachweis des Verwendungsvorsatzes oft schwierig – dies ist ein zentraler Ansatzpunkt für die Verteidigung.

Ihr Ansprechpartner

Tim Cörper, Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht in Krefeld

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