Der Unterschied liegt allein im Vorliegen eines Mordmerkmals nach § 211 StGB, etwa Heimtücke oder niedrige Beweggründe. Fehlt ein solches Merkmal, liegt ein Totschlag nach § 212 StGB vor, der mit fünf bis fünfzehn Jahren statt mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist. Häufig lässt sich der Vorwurf von Mord auf Totschlag reduzieren – mit grundlegenden Folgen für das Strafmaß.
