In der Regel ja. Das Gericht ordnet die Einziehung der hehlerisch erlangten Gegenstände oder – wenn diese nicht mehr vorhanden sind – ihres Wertes an (§§ 73 ff. StGB). Bei gewerbsmäßiger Begehung kann die Einziehung erhebliche Summen umfassen. Sie tritt unabhängig von der eigentlichen Strafe ein.
