Der Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Das Gesetz sieht keinen ausdrücklichen Ausschlusstatbestand vor – entscheidend ist, ob der Gesellschaftsvertrag eine Einziehungsklausel oder eine Ausschlussregelung enthält. Fehlt eine solche Regelung, bleibt nur die Ausschlussklage, die einen wichtigen Grund im Sinne der Rechtsprechung voraussetzt: schwerwiegende Pflichtverletzungen, nachhaltige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses oder Schädigung der Gesellschaft. In beiden Fällen steht dem ausscheidenden Gesellschafter eine Abfindung zu, deren Höhe sich nach dem Verkehrswert des Geschäftsanteils richtet – sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Bewertungsklausel enthält. Die Gestaltung solcher Klauseln gehört zu den wichtigsten Aufgaben bei der Vertragsgestaltung.
