Fehlt der Tötungsvorsatz, kommt kein Totschlag in Betracht. Dann sind die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) oder die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) zu prüfen, die deutlich milder bestraft werden. Ob der Täter den Tod billigend in Kauf genommen hat, ist eine Frage des inneren Tatbestands und damit ein zentraler Verteidigungsansatz.