Die Arbeitsverhältnisse bestehen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst fort. Der Insolvenzverwalter kann jedoch mit einer verkürzten Frist von maximal drei Monaten zum Monatsende kündigen (§ 113 InsO). Arbeitnehmer haben für die letzten drei Monate vor Eröffnung Anspruch auf Insolvenzgeld. Bei einem Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über.