Der Insolvenzverwalter kann Zahlungen und Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, unter bestimmten Voraussetzungen anfechten und die Rückzahlung verlangen (§§ 129 ff. InsO). Besonders gefährdet sind Zahlungen in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag. Bei nahestehenden Personen gelten erweiterte Anfechtungsfristen von bis zu vier Jahren.