Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) bedeutet, dass das Unternehmen seine fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann. Überschuldung (§ 19 InsO) liegt vor, wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung ist überwiegend wahrscheinlich. Beide Tatbestände lösen die Insolvenzantragspflicht aus – mit unterschiedlichen Fristen: drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung.
