Die Hehlerei (§ 259 StGB) setzt eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat und Bereicherungsabsicht voraus. Die Geldwäsche (§ 261 StGB) erfasst dagegen einen deutlich weiteren Kreis von Vortaten und Tathandlungen und kennt diese Einschränkungen nicht. Welcher Tatbestand einschlägig ist, hat erhebliche Folgen für Strafbarkeit und Strafmaß – die Abgrenzung ist daher im Einzelfall wichtig.