Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt, insbesondere zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur Entlastung der Geschäftsführung. Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert – insbesondere wenn sich aus der Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist (§ 49 Abs. 3 GmbHG). Gesellschafterbeschlüsse können angefochten werden, wenn sie gegen Gesetz oder Gesellschaftsvertrag verstoßen. Die Anfechtungsklage muss in der Regel innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung erhoben werden. Formfehler bei der Einberufung – falsche Frist, fehlende Tagesordnung, übergangene Gesellschafter – machen Beschlüsse anfechtbar oder sogar nichtig.
