Die persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers tritt unter anderem in folgenden Fällen ein: bei Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (§ 15b InsO), bei verspätetem Insolvenzantrag (§ 15a InsO), bei Nichtabführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen, bei Pflichtverletzungen gegenüber der Gesellschaft (§ 43 GmbHG) sowie bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot. Besonders tückisch: Die Haftung nach § 43 GmbHG setzt nur leichte Fahrlässigkeit voraus – und die Beweislast liegt beim Geschäftsführer, der nachweisen muss, dass er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns gehandelt hat. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann Haftungsrisiken minimieren.