Nein. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen, und davon sollten Sie Gebrauch machen. Spontane Erklärungen – etwa zur Trinkmenge oder zum Trinkzeitpunkt – können später gegen Sie verwendet werden und die Verteidigung erschweren. Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Sie mit einem Strafverteidiger gesprochen haben.
