Nein. Neben der Pflichtverletzung muss ein konkreter, bezifferbarer Vermögensnachteil entstanden sein, und der Täter muss vorsätzlich gehandelt haben. Häufig handelt es sich zudem um eine vertretbare unternehmerische Entscheidung und nicht um eine strafbare Pflichtverletzung. Gerade die Schadensberechnung und der Vorsatznachweis bieten Ansatzpunkte für eine Einstellung.