Der Grundtatbestand des § 177 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Bei Nötigungselementen oder dem Ausnutzen einer schutzlosen Lage beginnt der Rahmen bei einem Jahr, bei einer Vergewaltigung in der Regel bei zwei Jahren. In qualifizierten Fällen – etwa beim Einsatz von Waffen – steigt die Mindeststrafe auf drei oder fünf Jahre.