Nur, wenn Sie wussten oder zumindest billigend in Kauf nahmen, dass die Sache aus einer Straftat stammt. Bloße Fahrlässigkeit genügt für § 259 StGB nicht. Ein auffällig niedriger Preis oder ungewöhnliche Verkaufsumstände können allerdings ein Indiz für die Kenntnis sein. Häufig lässt sich der Vorwurf auf einen gutgläubigen Erwerb zurückführen.