Ja. Auch eine Ohrfeige kann eine körperliche Misshandlung im Sinne des § 223 StGB sein, weil sie das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Die einfache Körperverletzung wird allerdings in der Regel nur auf Strafantrag verfolgt, sofern die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse bejaht. Häufig lässt sich das Verfahren bei geringer Schwere einstellen.