Nicht automatisch – aber unter bestimmten Voraussetzungen ja. Die häufigsten Haftungsrisiken: Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (§ 15b InsO), verspäteter Insolvenzantrag (§ 15a InsO), Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) und Steuerschulden der GmbH (§§ 69, 34 AO). Besonders gefährlich ist die Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife – hier haftet der Geschäftsführer persönlich für jeden Euro, der nach dem Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung das Gesellschaftsvermögen verlässt.
