Bei der einfachen Körperverletzung (§ 223 StGB) ist grundsätzlich ein Strafantrag erforderlich (§ 230 StGB), der innerhalb von drei Monaten gestellt werden muss. Die Staatsanwaltschaft kann allerdings auch ohne Antrag verfolgen, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse bejaht. Bei der gefährlichen Körperverletzung ist kein Strafantrag nötig – sie wird von Amts wegen verfolgt.