Ab 1,1 Promille liegt stets eine Straftat vor, weil dann die absolute Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar vermutet wird. Zwischen 0,3 und 1,09 Promille ist eine Straftat nur gegeben, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinien oder ein Unfall hinzutreten. Liegt der Wert zwischen 0,5 und 1,09 Promille ohne solche Anzeichen, handelt es sich nur um eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG mit Bußgeld und Fahrverbot.
