Kurz & klar: Wer illegale IPTV-Dienste anbietet, betreibt oder weiterverkauft, macht sich strafbar – je nach Gestaltung nach § 106 UrhG (bis 3 Jahre), gewerbsmäßig nach § 108a UrhG (bis 5 Jahre) sowie nach § 108b UrhG (Eingriff in technische Schutzmaßnahmen). Hinzu kommen die Einziehung der Einnahmen (§§ 73 ff. StGB), Geldwäsche (§ 261 StGB) und Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Der BGH hat 2025 zugleich klargestellt, dass nicht jede Tatbestandsvariante greift (kein Computerbetrug beim Cardsharing). Wer eine Razzia, Hausdurchsuchung oder Vorladung erlebt, sollte schweigen und sofort einen Strafverteidiger einschalten.
Razzien gegen Anbieter illegaler Streaming-Pakete sorgen derzeit für Schlagzeilen. Für Betreiber, Wiederverkäufer („Reseller“) und Nutzer stellt sich die Frage, wann aus dem Anbieten oder Nutzen von IPTV ein Strafverfahren wird. Wir ordnen die Rechtslage rein strafrechtlich ein – mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung von EuGH und BGH.
Welche Straftatbestände greifen bei illegalem IPTV?
Im Fokus stehen vor allem Betreiber, Verkäufer und Reseller:
- § 106 UrhG – unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
- § 108a UrhG – gewerbsmäßiges Handeln (Verkauf von Zugängen/Abos mit Gewinnerzielungsabsicht): bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Gewerbsmäßigkeit wird schon bei einer überschaubaren Zahl von Verkäufen mit Wiederholungsabsicht angenommen.
- § 108b UrhG – Eingriff in technische Schutzmaßnahmen (z. B. Umgehung der Verschlüsselung von Pay-TV).
- § 265a StGB (Erschleichen von Leistungen) und § 202a StGB (Ausspähen von Daten) kommen je nach technischer Umsetzung hinzu.
Aktuelle Rechtsprechung: Was die Gerichte entschieden haben
BGH, Beschluss vom 11.01.2017 – 5 StR 164/16 (kino.to / kinox.to): Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung eines Betreibers der Streaming-Portale durch das Landgericht Leipzig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten – u. a. wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke und Beihilfe hierzu sowie Computersabotage. Die Revision wurde verworfen; das Urteil ist rechtskräftig. Die Entscheidung zeigt: Betreiber illegaler Streaming-Strukturen riskieren echte Haftstrafen.
EuGH, Urteil vom 26.04.2017 – C-527/15 („Filmspeler“): Der Europäische Gerichtshof stellte klar, dass bereits das Streaming aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle eine urheberrechtsrelevante Vervielfältigung darstellt, die nicht von der Ausnahme für vorübergehende Vervielfältigungen (§ 44a UrhG) gedeckt ist. Damit ist auch die reine Nutzung offensichtlich illegaler Angebote rechtswidrig.
BGH, Beschluss vom 12.06.2025 – 6 StR 557/24 (Pay-TV-Cardsharing): In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Tatbestände scharf abgegrenzt: Beim illegalen Cardsharing liegt kein Computerbetrug (§ 263a StGB) vor, weil es am unmittelbaren, stoffgleichen Vermögensschaden des Anbieters fehlt. Eine Strafbarkeit bleibt aber bestehen – der BGH bestätigte die Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Eingriffs in technische Schutzmaßnahmen (§ 108b UrhG), Beihilfe zum Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB) und Beihilfe zum Ausspähen von Daten (§ 202a StGB). Für die Verteidigung ist diese Differenzierung zentral: Nicht jeder von der Staatsanwaltschaft angenommene Vorwurf hält der Prüfung stand.
Sind auch Nutzer strafbar?
Nach der „Filmspeler“-Rechtsprechung ist auch das bloße Anschauen offensichtlich illegaler Streams eine Urheberrechtsverletzung und damit grundsätzlich nach § 106 UrhG strafbewehrt. In der Praxis richten sich Ermittlungen jedoch ganz überwiegend gegen Anbieter und Verkäufer. Gleichwohl kommt es vor, dass nach Auswertung beschlagnahmter Kundendaten Ermittlungsverfahren gegen Nutzer eingeleitet werden – etwa per Strafbefehl. Wer eine Vorladung oder einen Strafbefehl erhält, sollte nicht ungeprüft reagieren.
Razzia oder Hausdurchsuchung wegen IPTV – was tun?
- Lassen Sie sich den richterlichen Durchsuchungsbeschluss (§ 105 StPO) zeigen.
- Machen Sie keine Aussagen – Sie haben ein Schweigerecht (§ 136 StPO). Spontane Erklärungen schaden fast immer.
- Leisten Sie keinen Widerstand, unterschreiben Sie aber nichts.
- Kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger; dieser beantragt Akteneinsicht und steuert die Verteidigung.
Einziehung, Geldwäsche und Steuer – das unterschätzte Risiko für Betreiber
Die mit illegalem IPTV erzielten Einnahmen können über Beschlagnahme und Vermögensarrest (§§ 111b ff. StPO) gesichert und nach §§ 73 ff. StGB eingezogen werden – notfalls als Wertersatz aus dem sonstigen Vermögen. Fließen die Erlöse in den Zahlungsverkehr (gerade bei Zahlung per Kryptowährung), prüfen die Behörden zudem Geldwäsche (§ 261 StGB). Wer die Einnahmen nicht erklärt, riskiert parallel ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO). An dieser Schnittstelle von Urheber-, Straf- und Steuerrecht ist eine abgestimmte Verteidigung entscheidend.
Razzia, Hausdurchsuchung oder Vorladung wegen IPTV? Je früher ein Fachanwalt für Strafrecht eingreift, desto besser Ihre Verteidigung – diskret und kurzfristig erreichbar.
Häufige Fragen
Welche Strafe droht Betreibern und Resellern von illegalem IPTV?
Nach § 106 UrhG bis zu drei Jahre, bei gewerbsmäßigem Handeln nach § 108a UrhG bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Der BGH hat im Fall kino.to/kinox.to (5 StR 164/16) eine Haftstrafe von drei Jahren und vier Monaten bestätigt – zuzüglich Einziehung der Einnahmen und häufig Steuerstrafverfahren.
Ist illegales Cardsharing strafbar – und ist es Computerbetrug?
Der BGH hat 2025 (6 StR 557/24) entschieden, dass Cardsharing kein Computerbetrug (§ 263a StGB) ist, weil der unmittelbare Vermögensschaden fehlt. Strafbar bleibt es aber nach § 108b UrhG sowie über § 265a und § 202a StGB.
Mache ich mich schon als Nutzer strafbar?
Nach der EuGH-Entscheidung „Filmspeler“ (C-527/15) ist auch das Anschauen offensichtlich illegaler Streams rechtswidrig. Strafrechtlich verfolgt werden in der Praxis aber fast ausschließlich Anbieter und Verkäufer; gegen Nutzer kann nach Auswertung beschlagnahmter Daten gleichwohl ein Verfahren eingeleitet werden.
Was soll ich bei einer Hausdurchsuchung tun?
Beschluss zeigen lassen, nichts zur Sache aussagen (§ 136 StPO) und umgehend einen Strafverteidiger einschalten. Keinen Widerstand leisten, aber nichts unterschreiben.
Kann der Staat meine Einnahmen einziehen?
Ja. Über Beschlagnahme/Vermögensarrest (§§ 111b ff. StPO) und Einziehung (§§ 73 ff. StGB) können Erlöse gesichert und abgeschöpft werden – die Berechnung ist häufig angreifbar.
Eingeordnet von Tim Cörper, Fachanwalt für Strafrecht · Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
