Seit der Reform von 2016 ist nach § 177 StGB bereits die sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen einer Person strafbar. Gewalt oder Drohung sind dafür nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass der entgegenstehende Wille erkennbar war und der Täter ihn erkannt hat. Damit kommt es entscheidend darauf an, was im konkreten Fall erkennbar und gewollt war.
