Nur, wer eine besondere Vermögensbetreuungspflicht hat – also eine herausgehobene Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Typischerweise trifft das Geschäftsführer, Vorstände, Prokuristen, Vermögensverwalter oder Treuhänder. Nicht jede vertragliche Pflicht genügt dafür; ob im strafrechtlichen Sinne eine solche Pflicht bestand, ist oft der entscheidende Streitpunkt.
