Das Finanzamt darf die Besteuerungsgrundlagen schätzen, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten verletzt – insbesondere wenn Steuererklärungen nicht oder nicht fristgerecht abgegeben werden oder die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist (§ 162 AO). Schätzungen fallen erfahrungsgemäß deutlich höher aus als die tatsächlichen Beträge, weil das Finanzamt einen Sicherheitszuschlag ansetzt und bei Unsicherheiten zu Lasten des Steuerpflichtigen schätzt. Gegen einen Schätzungsbescheid kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. Entscheidend ist dann, die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen nachzuweisen – was insbesondere bei fehlender oder lückenhafter Buchführung anspruchsvoll ist.