Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 361 AO bzw. § 69 FGO bewirkt, dass ein angefochtener Steuerbescheid vorläufig nicht vollstreckt wird. Der Antrag ist sinnvoll, wenn Sie Einspruch eingelegt haben oder klagen und die Steuernachforderung nicht sofort zahlen wollen oder können. Voraussetzung ist, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde. Der Antrag wird zunächst beim Finanzamt gestellt. Lehnt das Finanzamt ab, kann die Aussetzung beim Finanzgericht beantragt werden. Wichtig: Für den Zeitraum der Aussetzung fallen Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat an (§ 237 AO), falls der Einspruch oder die Klage erfolglos bleibt.
