Gegen einen Steuerbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen (§ 355 AO). Der Einspruch ist schriftlich beim zuständigen Finanzamt einzureichen und muss keine ausführliche Begründung enthalten – diese kann nachgereicht werden. Der Einspruch hat zunächst keine aufschiebende Wirkung, das heißt die festgesetzte Steuer bleibt fällig. Um die Zahlung bis zur Klärung auszusetzen, muss ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) gestellt werden. Wird der Einspruch vom Finanzamt zurückgewiesen, ergeht eine Einspruchsentscheidung – dagegen kann innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht erhoben werden. Fachanwalt Tim Cörper und Fachanwalt Jens Ophey vertreten Sie im Einspruchsverfahren und vor dem Finanzgericht Düsseldorf.