Als Geschäftsführer einer GmbH sind Sie gesetzlich verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit innerhalb von drei Wochen und bei Überschuldung innerhalb von sechs Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO). Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, mindestens 90 Prozent seiner fälligen Verbindlichkeiten innerhalb von drei Wochen zu begleichen. Ein verspäteter Antrag kann zur persönlichen Haftung mit dem Privatvermögen und zu strafrechtlichen Konsequenzen wegen Insolvenzverschleppung führen.
