Seit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) am 1. April 2024 hat sich die Rechtslage für den Besitz von Cannabis in Deutschland grundlegend geändert. Dennoch kommt es weiterhin täglich zu Polizeikontrollen, bei denen Cannabis aufgefunden wird – und viele Betroffene wissen in dieser Situation nicht, welche Rechte ihnen zustehen und welche Angaben sie besser unterlassen sollten. Dieser Beitrag fasst die zentralen rechtlichen Grundlagen zusammen und zeigt, worauf es bei einer Kontrolle tatsächlich ankommt.

Was das KCanG erlaubt – und was nicht

Das Konsumcannabisgesetz erlaubt volljährigen Personen unter bestimmten Voraussetzungen den Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum:

  • bis zu 25 Gramm im öffentlichen Raum (§ 3 Abs. 1 KCanG)
  • bis zu 50 Gramm am Wohnsitz (§ 3 Abs. 2 KCanG)
  • bis zu drei weibliche Blühpflanzen zum Eigenanbau (§ 9 KCanG)

Alles, was über diese Mengen hinausgeht, bleibt strafbar. Ebenso strafbar oder ordnungswidrig sind insbesondere der gewerbliche Handel, die Abgabe an Minderjährige, der Konsum in der Sichtweite von Schulen, Kitas, Spielplätzen und öffentlichen Sportstätten (§ 5 KCanG) sowie grundsätzlich der Erwerb außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Wege.

Wichtig: Auch bei Mengen innerhalb des erlaubten Rahmens kann eine Ordnungswidrigkeit vorliegen. Ab bestimmten Mengengrenzen vermutet die Rechtsprechung zudem weiterhin eine Handelsabsicht – was zu einem Ermittlungsverfahren wegen Handeltreibens mit Cannabis nach § 34 KCanG führen kann, mit einer Strafandrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen sogar deutlich mehr.

Was die Polizei bei einer Kontrolle darf

Die Befugnisse der Polizei ergeben sich bei einer Personen- oder Fahrzeugkontrolle aus zwei verschiedenen Rechtsgrundlagen, die in der Praxis oft vermengt werden:

Die präventive Kontrolle stützt sich auf das jeweilige Landespolizeigesetz (in Nordrhein-Westfalen das PolG NRW). Sie dient der Gefahrenabwehr und setzt keinen Tatverdacht voraus – die Eingriffsintensität ist jedoch begrenzt.

Die strafprozessuale Durchsuchung nach §§ 102, 103 StPO ist dagegen nur zulässig, wenn ein Anfangsverdacht für eine Straftat besteht. Bei einer Wohnung ist grundsätzlich ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich; eine Ausnahme gilt nur bei Gefahr im Verzug.

Bei einer gewöhnlichen Verkehrskontrolle ohne konkreten Tatverdacht darf die Polizei nach § 163b StPO die Identität feststellen und das Fahrzeug im Rahmen der StVO auf verkehrsrechtliche Aspekte überprüfen. Eine vollständige Durchsuchung des Fahrzeuginnenraums oder des Kofferraums ist ohne Anfangsverdacht rechtlich problematisch – auch wenn sie in der Praxis regelmäßig vorkommt. Ob die Voraussetzungen tatsächlich vorlagen, lässt sich später anhand der Ermittlungsakte überprüfen.

Ihre Rechte als Betroffener

Sobald ein Anfangsverdacht gegen Sie besteht, gelten die folgenden Rechte. Sie sollten sie kennen, bevor Sie sich in einer solchen Situation befinden.

Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 StPO)

Sie sind nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. „Zur Sache“ bezieht sich auf den konkreten Tatvorwurf. Angaben zur Person – Name, Geburtsdatum, Anschrift – müssen Sie demgegenüber machen. Das Schweigen zum Tatvorwurf darf im weiteren Verfahren nicht zu Ihren Lasten ausgelegt werden.

Keine Pflicht zur Selbstbelastung

Der Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare bedeutet: Niemand muss an der eigenen Überführung aktiv mitwirken. Sie müssen Taschen nicht freiwillig ausleeren, Passwörter nicht herausgeben und können eine Durchsuchung ablehnen. Eine angeordnete Durchsuchung kann die Polizei zwar auch gegen Ihren Willen durchführen – aber durch Ihre Verweigerung zeigen Sie klar, dass keine Einwilligung vorlag. Das kann später entscheidend sein.

Anspruch auf einen Verteidiger (§ 137 StPO)

In jeder Phase des Verfahrens – auch bereits vor Ort bei der ersten Kontrolle – haben Sie das Recht, einen Strafverteidiger hinzuzuziehen. In der Praxis empfiehlt es sich dringend, vor jeder inhaltlichen Einlassung mit einem Fachanwalt für Strafrecht zu sprechen.

Belehrungspflicht

Vor einer förmlichen Vernehmung muss die Polizei Sie über Ihr Schweigerecht und Ihr Recht auf einen Verteidiger belehren (§ 136 Abs. 1 StPO). Unterbleibt die Belehrung, kann die Aussage im späteren Verfahren einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

Fünf Empfehlungen für die Situation vor Ort

  1. Ruhig bleiben. Emotionale Reaktionen verschlechtern die Lage. Die Kontrolle ist nicht der geeignete Ort, um die Rechtslage zu diskutieren.
  2. Angaben zur Person machen, zur Sache schweigen. Ein klarer Satz reicht: „Zu den Vorwürfen werde ich mich nicht äußern und möchte zunächst mit meinem Anwalt sprechen.“ Diesen Satz können Sie auf Nachfragen beliebig wiederholen.
  3. Keine freiwillige Zustimmung zur Durchsuchung. Werden Sie gefragt, ob die Polizei in Ihre Tasche, Ihr Fahrzeug oder Ihre Wohnung schauen darf, sollten Sie nicht zustimmen. Eine Durchsuchung findet dann nur statt, wenn die rechtlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen – das ist im Nachhinein gerichtlich überprüfbar.
  4. Nichts unterschreiben. Unterschriften unter Protokolle oder Verzichtserklärungen können weitreichende Folgen haben. Unterschreiben Sie im Zweifel nur die Kenntnisnahme der Personalien.
  5. Details notieren. Halten Sie so bald wie möglich fest: Uhrzeit, Ort, Namen und Dienstnummern der Beamten, den genauen Ablauf, mögliche Zeugen. Diese Aufzeichnungen sind für die spätere Verteidigung häufig entscheidend.

Und nach der Kontrolle?

Erhalten Sie nach einer Kontrolle eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift, sollten Sie nicht ohne anwaltliche Beratung reagieren. Die Fristen im Strafverfahren sind kurz: Ein Einspruch gegen einen Strafbefehl muss binnen zwei Wochen nach Zustellung erhoben werden (§ 410 StPO). Wird diese Frist versäumt, wird der Strafbefehl rechtskräftig – mit allen Folgen einer Verurteilung.

Auch eine vermeintlich unverfängliche schriftliche Stellungnahme auf eine polizeiliche Vorladung kann die Verteidigungsmöglichkeiten erheblich einschränken. Jede Aussage, die einmal in der Akte steht, lässt sich später nicht mehr ohne Weiteres zurücknehmen.

Wir unterstützen Sie

Die Pauls Cörper Rechtsanwälte vertreten Mandanten bundesweit im Betäubungsmittelstrafrecht. Unsere Fachanwälte für Strafrecht beraten Sie diskret und auf höchstem fachlichem Niveau – von der ersten Kontrolle über das Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung und, falls erforderlich, zur Revision.

Notfallnummer bei Festnahme oder Durchsuchung: 0160 1210616

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Rechtslage ist im konkreten Einzelfall mit einem Fachanwalt für Strafrecht zu prüfen. Stand der Bearbeitung: April 2026.