Kündigung & Kündigungsschutz

Fachanwalt für Arbeitsrecht in Krefeld

Eine Kündigung trifft selten zur richtigen Zeit. Egal ob Sie Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sind: Es geht um Geld, Existenz und Zukunftsplanung. Entscheidend sind die ersten drei Wochen – danach ist die Kündigungsschutzklage in der Regel verloren.

Die wichtigste Regel: 3 Wochen

Wer gegen eine Kündigung vorgehen will, muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen (§ 4 KSchG). Wer diese Frist verpasst, hat keine Chance mehr – die Kündigung gilt dann als wirksam, selbst wenn sie offensichtlich rechtswidrig war.

Diese Frist gilt für alle Kündigungen: ordentliche, außerordentliche, betriebsbedingte, verhaltensbedingte, personenbedingte.

Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz?

Das KSchG schützt Arbeitnehmer, die:

  • Länger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt sind
  • In einem Betrieb mit mehr als 10 Arbeitnehmern arbeiten

Für diese Mitarbeiter braucht der Arbeitgeber einen sozial gerechtfertigten Grund:

  • Verhaltensbedingt – z.B. nach Abmahnung
  • Personenbedingt – z.B. langanhaltende Krankheit
  • Betriebsbedingt – z.B. Stellenabbau, mit korrekter Sozialauswahl

Außerhalb des KSchG (kleine Betriebe, Probezeit) ist die Kündigung leichter, aber auch dann nicht völlig willkürlich möglich.

Sonderkündigungsschutz

Besonders geschützt sind:

  • Schwangere und Mütter (§ 17 MuSchG) – bis 4 Monate nach der Geburt
  • Eltern in Elternzeit (§ 18 BEEG)
  • Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX) – Zustimmung des Integrationsamts erforderlich
  • Betriebsräte (§ 15 KSchG)
  • Auszubildende nach der Probezeit (§ 22 BBiG)

Abfindung – Mythos und Realität

Der häufigste Irrtum: „Bei Kündigung gibt es Abfindung.“ Stimmt nicht. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung. Aber es gibt sie trotzdem oft – aus drei Gründen:

1. Vergleich vor Gericht. Wenn die Kündigung unsicher ist, einigen sich beide Seiten häufig auf eine Abfindung statt jahrelanger Prozesse.

2. Sozialplan. Bei Massenentlassungen mit Betriebsrat oft pauschal geregelt.

3. § 1a KSchG. Wenn der Arbeitgeber die Kündigung mit Abfindungsangebot anbietet – meist 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.

Übliche Größenordnung: 0,5 bis 1 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, in Einzelfällen mehr.

Was Arbeitnehmer jetzt tun sollten

1. Kündigung sofort prüfen lassen. Die 3-Wochen-Frist läuft ab Zugang.

2. Nichts unterschreiben. Aufhebungsverträge, Abfindungsvereinbarungen, „Erledigungserklärungen“ – nicht ohne Beratung unterschreiben.

3. Arbeitslos melden. Spätestens 3 Tage nach Kenntnis der Kündigung bei der Agentur für Arbeit melden, sonst droht Sperrzeit.

4. Krankenversicherung klären. Nach Kündigung weiterversichert über Familienversicherung, freiwillige Versicherung oder Arbeitslosengeld.

5. Originalunterlagen sichern. Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Kündigungsschreiben, Abmahnungen, E-Mails.

Was Arbeitgeber jetzt tun sollten

Vor jeder Kündigung prüfen wir:

  • Formelle Wirksamkeit – Schriftform, richtige Unterschrift, Zugang
  • Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen
  • Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG)
  • Abmahnung bei verhaltensbedingten Kündigungen
  • Sonderkündigungsschutz des Mitarbeiters

Eine fehlerhafte Kündigung kostet Sie das Verfahren plus Annahmeverzugslohn für Monate – meist günstiger ist eine sauber vorbereitete Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag.

Aufhebungsvertrag statt Kündigung?

Oft die bessere Lösung – aber nicht ungefährlich. Beim Arbeitslosengeld droht eine Sperrzeit von 12 Wochen, wenn der Aufhebungsvertrag aktiv vom Arbeitnehmer mitgewirkt wurde.

Mehr dazu: Aufhebungsvertrag & Abwicklungsvertrag

Ihr Ansprechpartner in Krefeld

Rechtsanwalt Dirk Pauls ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht. Diese Doppelqualifikation ist besonders wertvoll, wenn die Kündigung im Umfeld einer Unternehmenskrise erfolgt.

Telefon: 02151 / 569 800 0

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