§ 315c StGB verlangt eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert – es muss also ein Beinahe-Unfall festgestellt werden. Bei § 316 StGB genügt dagegen schon das fahruntüchtige Führen, ohne dass jemand konkret gefährdet wurde. Fehlt der Nachweis der konkreten Gefahr, bleibt häufig nur eine Strafbarkeit nach § 316 StGB oder eine Ordnungswidrigkeit.
