Dann kommt allenfalls eine fahrlässige Begehung in Betracht (§ 21 Abs. 2 StVG), die milder bestraft wird – oder es fehlt sogar an der Strafbarkeit. Gerade bei Fristberechnungen, ausländischen Fahrerlaubnissen oder Zustellungsmängeln lässt sich der Vorsatz häufig nicht nachweisen. Das ist einer der wichtigsten Ansatzpunkte der Verteidigung.